Satzung

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet: „Freunde der Saarbrücker Informatik e.V.“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Saarbrücken
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung von Lehre und Forschung in der Informatik im Saarland. Zu diesem Zweck unternimmt und fördert der Verein Maßnahmen, die das Verständnis und die Kommunikation zwischen

  • den entsprechenden Institutionen an und im Umfeld der Univ. des Saarlandes,
  • ihren ehemaligen Mitarbeitern und Absolventen sowie
  • diesen Institutionen und Partnern in Forschung, Lehre, Wirtschaft und Politik verbessern.

Zu diesen Maßnahmen zählen u. a.:

  • die Pflege der Verbindung zu den ehemaligen Studierenden und Mitarbeitern der angesprochenen Forschungseinrichtungen,
  • die regelmäßige Übermittlung aktueller Informationen über die Entwicklung des Fachbereichs und der Institutionen im Umfeld, über die aktuellen Forschungsprojekte der Saarbrücker Informatik, über Absolventen und ihre Diplom- und Doktorarbeiten,
  • die Unterstützung von Tagungen und sonstigen Veranstaltungen der Saarbrücker Informatik sowie die Durchführung jährlicher Treffen der Ehemaligen und Vereinsmitglieder.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch satzungsfremde Ausgaben oder durch unangemessene Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. *)

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ihre Annahme durch den Vorstand erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
    • durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Diese muss mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen.
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist sofort wirksam. Er wird dem Auszuschließenden in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen den Ausschluss steht dem Betreffenden das Recht der Berufung zu. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes des Anteils am Vereinsvermögen.

§4 Beiträge

  1. Der Verein finanziert seine Aufgaben aus Jahresbeiträgen, Spenden und Zuwendungen.
  2. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt: Dabei wird unterschieden nach Beiträgen für
    • Firmenmitglieder,
    • Körperschaften,
    • gemeinnützige Institutionen,
    • Einzelmitglieder mit regulärem Beitrag und
    • Einzelmitglieder mit ermäßigtem Beitrag, insbesondere Studenten.

§5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand.

§6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt als ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich zusammen oder als außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn es das Interesse des Vereines erfordert
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und zwar mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin. Auf schriftlichen Antrag unter Angabe von Gründen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung
  4. Eine nach § 6, Absatz 2, ordungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die erschienenen Mitglieder haben je eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich. Bei Beschlüssen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen); bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Anträge von Mitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    • die Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Jahresberichts,
    • die Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Kassenberichts,
    • die Genehmigung des Haushalts,
    • die Entlastung des Vorstands,
    • die Wahl des Vorstands,
    • die Wahl der Kassenprüfer,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie
    • Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die jeweils kommende Wahlperiode. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, den vom Vorstand vorgelegten Kassenbericht zu überprüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht darüber zu erstatten.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und zwei Beisitzern. Darüberhinaus kann der Vorstand maximal zwei weitere Vereinsmitglieder als Berater in den Vorstand berufen. Der Ver-ein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder des enge-ren Vorstands (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer) vertreten (Vertretungsmacht in Sinne des §26 BGB).
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwal-tung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann dessen Amt bis zur nächsten Vorstandswahl durch den Vorstand aus dem Mitgliederkreis besetzt werden.
  5. Der Geschäftsführer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Geschäftsführers und eines der beiden Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandsitzung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
  7. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die Stimmenmehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des ersten Vorsitzenden ausschlaggebend
  8. Der Vorstand richtet zur Durchführung der Aufgaben und Ziele eine Geschäftsstelle ein.

§8 Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann für die jeweils folgende Wahlperiode einen Beirat einberufen. *) Der Beirat begleitet die Arbeit des Vereins und berät die Vereinsorgane. Der Vorstand kann während der Amtszeit ausscheidende Beiratsmitglieder ersetzen sowie neue Mitglieder berufen, soweit die aktuelle Mitgliederzahl des Beirats dies erlaubt.
  2. Der Beirat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden. Dieser nimmt an den Sitzungen des Vorstands beratend teil.
  3. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

§9 Auflösung des Vereins

  1. Der Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4Mehrheit der Mitglieder des Vereins in einer eigens dafür einzuberufenden Mitgliederversammlung. Falls zu dieser Mitgliederversammlung weniger als 75% der Mitglieder des Vereins anwesend sind, muss frühestens nach 10 Tagen, spätestens jedoch nach 60 Tagen eine neue Mitgliederversammlung abgehalten werden, die dann mit 3/4-Mehrheit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder entscheidet.
  2. Die Mitgliedsversammlung beschließt über die Einsetzung eines Liquidators.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität des Saarlandes, die es unmittelbar und *) ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwenden darf.
*) Diese Fassung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 13. 8. 1999 in Saarbrücken verabschiedet, bzw. um die kursiv markierten Passagen von der auf der Mitgliederversammmlung am 13.04.2018 modifiziert.